Haus des Sehens in Landau

Übernimmt mein Arbeitgeber die Kosten für meine Bildschirmbrille?

In vielen Berufen nimmt die Bildschirmarbeit stetig zu. Längeres Arbeiten am Monitor kann zu Sehbeschwerden führen, und das Tragen einer ungeeigneten Brille kann Nacken- und HWS-Probleme verursachen. Eine geeignete Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille (BAB) kann in vielen Fällen helfen, Beschwerden zu lindern.

Sehkomfort am Arbeitsplatz: BAB erklärt

Eine Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille ist speziell für eine bestimmte Sehentfernung angefertigt. Wir ermitteln, welche Sehentfernung für Deine Arbeit relevant ist, je nachdem, ob Du am Laptop, PC oder an mehreren digitalen Geräten gleichzeitig arbeitest. Die Brillengläser werden so optimiert, dass Du während Deines gesamten Arbeitstags entspannt und ermüdungsfrei sehen kannst. Es spielt dabei keine Rolle, ob Du bereits privat eine Brille trägst. Wenn Deine Tätigkeit für Deine Augen belastend ist oder zu Sehbeschwerden führt, hast Du einen arbeitsschutzrechtlichen Anspruch auf eine BAB.

Deine Rechte: Kostenübernahme für die BAB

Achtung, jetzt wird’s juristisch! Deine BAB wird übernommen oder bezuschusst, wenn ein Augenarzt oder Betriebsarzt Dir bescheinigt, dass Du eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm benötigst.

Die rechtliche Grundlage dazu bietet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
§ 3 Gefährdungsbeurteilung Absatz 1:
„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er (der Arbeitgeber) die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.“

Klare Vorschriften dazu findest Du auch auch in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
Teil 4 des Anhangs - Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge:
„1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten: Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“

Eine konkrete Aussage über die Kostenbeteiligung ist gesetzlich festgehalten, und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) steht, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um Deine Gesundheit zu sichern:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Absatz 3:
„Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“

Deine nächsten Schritte zur BAB

Bevor Du das Projekt BAB angehst, ist es am besten, das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle zu suchen. In manchen Fällen musst Du nicht zum Betriebsarzt, da der Arbeitgeber die Beurteilung und die Prüfung der Sehstärke auch uns Augenoptikern überlässt. Gerne erstellen wir für Dich einen Kostenvoranschlag für eine Brille, die auf Deinen Arbeitsplatz und Deine Bedürfnisse zugeschnitten ist. Solltest Du weitere Fragen dazu haben, stehen wir Dir jederzeit gerne zur Verfügung!

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